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   OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18.A   

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https://dejure.org/2021,22583
OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18.A (https://dejure.org/2021,22583)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.05.2021 - 6 A 536/18.A (https://dejure.org/2021,22583)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A (https://dejure.org/2021,22583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3
    Flüchtlingsschutz; Tschetschenien; Zulassungsantrag; psychische Erkrankung; Behandelbarkeit; Registrierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18
    8 Wie sich aus den nachfolgend aufgeführten Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - (juris Rn. 133 und 135 f.) ergibt, sind diese Fragen inzwischen dahingehend geklärt, dass es auch Personen aus dem Nordkaukasus möglich ist, in angemessener Zeit eine Wohnung zu finden - auch wenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen - und sich registrieren zu lassen:.
  • BVerwG, 23.01.2014 - 1 B 12.13

    Verfahrensfehler bei Streit über die Verweigerung der Ausstellung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18
    Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Besch. vom 21. Januar 2021 - 6 A 46/21.A -, juris Rn. 4; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 20.04.2018 - 2 A 811/13

    Zur Behandelbarkeit einer PTBS in der Russischen Förderation

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18
    Die so verstandene Frage hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. April 2018 - 2 A 811/13.A - (juris Rn. 25 ff.) geklärt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 1 A 2636/18

    Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge i.R. eines Antrags auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden z. B. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 06.07.2020 - 2 A 859/19

    Asyl Tschetschenien; Militärdienst; Dedowschtschina; vgl. BVerwG, Urt. v.

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden z. B. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2011 - 3 L 200/06

    Verfolgungshandlung, Gruppenverfolgung, Tschetschenien, Tschetschenen,

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18
    Die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 (- 3 L 200/06 -, juris), auf das sich die Kläger berufen, für den damaligen Zeitpunkt getroffenen Feststellungen, denen zufolge Tschetschenen wegen Registrierungsschwierigkeiten keinen zumutbaren internen Schutz auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens fänden, weil sie zu einem Leben gezwungen würden, in dem die Gefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes und des zwangsweisen Verbringens nach Tschetschenien bestehe, treffen deshalb für den gegenwärtigen und für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mehr zu.
  • OVG Sachsen, 21.01.2021 - 6 A 46/21

    Asylberufungszulassungsantrag; rechtliches Gehör; Hinweis-, Aufklärungs- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.05.2021 - 6 A 536/18
    Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Besch. vom 21. Januar 2021 - 6 A 46/21.A -, juris Rn. 4; st. Rspr.).
  • VG Berlin, 26.08.2021 - 31 L 158.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gewährleistet keinen Anspruch auf eine bestmögliche Gesundheitsversorgung (vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 5, und Urteil vom 20. April 2018 - 2 A 811/13.A -, juris Rn. 26).
  • VG Potsdam, 10.05.2023 - 6 K 352/18
    Im Übrigen ist nach den vorliegen Erkenntnissen auch davon auszugehen, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für das Leib und/oder Leben des Klägers auf Grund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle ihrer Rückkehr auch deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, da ein etwaige Behandlungsbedarf wegen psychischer und physischer Erkrankungen auch in der Russischen Föderation in dem nach § 60 Abs. 7 S. 4 und 5 AufenthG hinreichenden Maße zu befriedigen wäre (ebenso: Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 30. August 2021 - VG 6 L 396/20.A; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A - juris, Rn. 5 ff. und Urteil vom 20. April 2018 - 2 A 811/13.A -, juris Rn. 25 ff; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. März 2015 - 33 K 229.13 -, juris Rn. 28, Verwaltungsgericht München, Urteil vom 10. September 2013 - M 16 K 13.30248 -, juris Rn. 25).
  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 6 A 606/19

    Asyl; Äthiopien; Genitalverstümmelung bei Frauen; grundsätzliche Bedeutung für

    Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20).
  • VG Potsdam, 15.12.2022 - 6 K 409/18

    Russische Föderation: Keine generelle Gefährdung oder Sippenhaft von

    Im Übrigen ist nach den vorliegen Erkenntnissen auch davon auszugehen, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für das Leib und/oder Leben der Klägerin zu 2. auf Grund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Falle ihrer Rückkehr auch deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, da ein etwaige Behandlungsbedarf wegen psychischer und physischer Erkrankungen auch in der Russischen Föderation in dem nach § 60 Abs. 7 S. 4 und 5 AufenthG hinreichenden Maße zu befriedigen wäre (ebenso: Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 30. August 2021 - VG 6 L 396/20.A; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A - juris, Rn. 5 ff. und Urteil vom 20. April 2018 - 2 A 811/13.A -, juris Rn. 25 ff; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. März 2015 - 33 K 229.13 -, juris Rn. 28, Verwaltungsgericht München, Urteil vom 10. September 2013 - M 16 K 13.30248 -, juris Rn. 25).
  • OVG Sachsen, 07.09.2022 - 6 A 300/21

    Russische Föderation; Asylfolgeantrag; grundsätzliche Bedeutung;

    Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 25.01.2022 - 6 A 1175/19

    Asylrecht; Tschetschenien; Antrag auf Zulassung der Berufung; rechtliches Gehör;

    Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 07.07.2021 - 6 A 535/18

    Asylrecht; Russische Föderation; Tschetschenien; inländische Fluchtalternative;

    8 Zu diesen Feststellungen, die sich auf Personen nicht nur aus Dagestan, sondern dem gesamten Nordkaukasus beziehen, und die sich der Senat zu eigen macht (vgl. auch bereits Beschl. d. Senats v. 5. Mai 2021 - 6 A 347/18.A - und v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, jeweils zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), ist lediglich ergänzend anzumerken, dass der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Mai 2018 (Stand April 2018) die oben genannte und von den Klägern zitierte Einschränkung (auch für Tschetschenen) nicht mehr enthält, ebenso wenig wie der aktuelle Lagebericht vom 2. Februar 2021 (Stand Oktober 2020).9 Zu den weiteren Aspekten der aufgeworfenen Frage, nämlich der Möglichkeit, im Anschluss an die Anmietung einer Wohnung und die Registrierung Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, führen die Kläger im Zulassungsantrag sinngemäß aus, dass Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung ohne Registrierung nicht gewährt würden und daraus ein Schutzstatus im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK resultiere.
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.04.2022 - 11 A 193/20

    Irak: Autonome Region Kurdistan als innerstaatliche Fluchtalternative

    Schließlich gewährleistet das Gemeinsame Europäische Asylsystem keinen Anspruch auf eine bestmögliche Gesundheitsversorgung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26.08.2021 - 31 L 158/21 A -, juris, Rn. 23; zu § 60 Abs. 7 AufenthG auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.05.2021 - 6 A 536/18.A -, juris, Rn. 5, und Urteil vom 20.04.2018 - 2 A 811/13.A -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen, 29.03.2022 - 6 A 146/22

    Asyl; Nigeria; Terror durch Boko Haram; Zusammenhang zwischen Flucht und

    Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 13.01.2022 - 6 A 821/19

    Asylrecht; Äthiopien; grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsanforderungen; Oromo

    Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20).4 Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen.
  • OVG Sachsen, 07.10.2021 - 6 A 192/20

    Asylland Russische Föderation; Zeugen Jehovas; Individualverfolgung;

  • OVG Sachsen, 03.11.2021 - 6 A 1165/19

    Asylrecht Kamerun; wirtschaftliches Existenzminimum; Familie mit Kleinkind;

  • OVG Sachsen, 02.11.2021 - 6 A 683/19

    Asylrecht Tschetschenien; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz;

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